agb

allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (auf Basis der einheitlichen Geschäftsbedingungen der österreichischen Werbeagenturen empfohlen vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation der WKO)

Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Grafik-Anstalt gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Grafik-Anstalt ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Die Angebote der Grafik-Anstalt sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang bei der Grafik-Anstalt gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Grafik-Anstalt als angenommen, sofern die Grafik-Anstalt nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

Leistung & Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch von der Grafik-Anstalt für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Grafik-Anstalt ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Grafik-Anstalt ein Honorar in der Höhe von 15 Prozent des über sie abgewickelten Werbeetats.

Alle Leistungen der Grafik-Anstalt, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Grafik-Anstalt.

Alle der Grafik-Anstalt erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge der Grafik-Anstalt sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die der Grafik-Anstalt schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Grafik-Anstalt den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Für alle Arbeiten der Grafik-Anstalt, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Grafik-Anstalt eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Grafik-Anstalt zurückzustellen.

Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Grafik-Anstalt ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal und Sachaufwand der Grafik-Anstalt für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Grafik-Anstalt nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Grafik-Anstalt, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum der Grafik-Anstalt; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Grafik-Anstalt zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Grafik-Anstalt gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Grafik-Anstalt berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Grafik-Anstalt nicht zulässig.

Eigentumsrecht & Urheberschutz

Alle Leistungen der Grafik-Anstalt einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Grafik-Anstalt und können von der Grafik-Anstalt jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Grafik-Anstalt darf der Kunde die Leistungen der Grafik-Anstalt nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der Grafik-Anstalt durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Grafik-Anstalt und – so weit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Grafik-Anstalt, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Grafik-Anstalt erforderlich. Dafür steht der Grafik-Anstalt und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Grafik-Anstalt bzw. von Werbemitteln, für die die Grafik-Anstalt konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Grafik-Anstalt notwendig.

Dafür stehen der Grafik-Anstalt im ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

Kennzeichnung

Die Grafik-Anstalt ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Grafik-Anstalt und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

Genehmigung

Alle Leistungen der Grafik-Anstalt (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Grafik-Anstalt veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

Termine

Die Grafik-Anstalt bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Grafik-Anstalt eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Grafik-Anstalt. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Grafik-Anstalt. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Grafik-Anstalt – entbinden die Grafik-Anstalt jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

Zahlung

Die Rechnungen der Grafik-Anstalt sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 Prozent p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Grafik-Anstalt. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Gewährleistung & Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Grafik-Anstalt schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Grafik-Anstalt zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, so weit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Grafik-Anstalt beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Grafik-Anstalt keinerlei Haftung.

Haftung

Die Grafik-Anstalt wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für ihn erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Grafik-Anstalt vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Grafik-Anstalt vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Grafik-Anstalt vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung der Grafik-Anstalt für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Grafik-Anstalt ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Grafik-Anstalt nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Grafik-Anstalt selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Grafik-Anstalt schad- und klaglos: der Kunde hat die Grafik-Anstalt somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die die Grafik-Anstalt aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Grafik-Anstalt ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

Erfüllungsort & Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Grafik-Anstalt und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Grafik-Anstalt örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Grafik-Anstalt ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.